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Räumungsklage gegen Messie: Der pöbelnde und schubsende Mieter fliegt raus

Das Amtsgericht Fürth hatte einen besonders unangenehmen aber für Vermieter leider nicht seltenen Sachverhalt auf dem Tisch:


Das Urteil betrifft einen Räumungsanspruch zwischen der Klägerin, der Eigentümerin und Vermieterin einer Wohnung in Zirndorf, und dem Beklagten, der seit 2011 Mieter dieser Wohnung ist. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis am 11.11.2024 außerordentlich und fristlos aufgrund schwerwiegender Vorfälle, die sich am 21.10.2024 ereigneten.


An diesem Tag kam es zu einem Streit zwischen den Parteien, nachdem die Klägerin den Beklagten auf Müll und Schimmel in der Wohnung ansprach. Der Beklagte reagierte aggressiv, beleidigte die Klägerin mit vulgären Ausdrücken und schubste sie, was zu einem körperlichen Vorfall führte. Die Klägerin fühlte sich durch die Beleidigungen und die körperliche Aggression bedroht und psychisch angegriffen. Der Mieter bedrohte die Klägerin etwa mit der Ankündigung, er werde sie umbringen. Dabei griff er Ihr an die Kehle und versuchte sie die Treppe hinabzustürzen. Dabei belegte er Sie mit vulgären Ausdrücken ("Hure", "Fotze")


In einem aktuellen Räumungsprozess wurde die Klägerin, Eigentümerin und Vermieterin einer Wohnung  erfolgreich gegen den Beklagten, ihren Mieter seit 2011, verurteilt. Die Klägerin hatte am 11. November 2024 eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, nachdem es am 21. Oktober 2024 zu einem schweren Vorfall zwischen den Parteien kam.


Hintergrund des Rechtsstreits

Der Streit begann, als die Klägerin den Beklagten auf Müll und Schimmel in der Wohnung ansprach. Der Beklagte reagierte aggressiv, beleidigte die Klägerin mit vulgären Ausdrücken und schubste sie, was zu einem körperlichen Vorfall führte. Diese Vorfälle führten dazu, dass die Klägerin sich bedroht und psychisch angegriffen fühlte.

Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung der Klägerin aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten, einschließlich Beleidigungen und Körperverletzung, wirksam war. Eine Abmahnung wurde als nicht erforderlich erachtet, da die Vorfälle das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerstört hatten.

Urteil und Konsequenzen

Der Beklagte wurde verurteilt, die Wohnung bis zum 30. April 2025 zu räumen und der Klägerin 367,23 Euro zu zahlen, da er in Verzug war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abwenden kann.

Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die rechtlichen Möglichkeiten von Vermietern bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch Mieter. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass in Fällen von Beleidigung und Körperverletzung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann. Mieter sollten sich der Konsequenzen ihres Verhaltens bewusst sein, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


 
 
 
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